Werbung stellt für kommerzielle Medienanbieter (Presse, Rundfunk, Online-Dienste) nach wie vor eine existentiell wichtige finanzielle Einnahmequelle dar. Um Werbekunden zu halten und zufriedenzustellen, müssen Anbieter daher gute Einschaltquoten präsentieren und attraktive Werbeplätze anbieten. Jedoch darf dabei der Nutzer nicht aus den Augen gelassen werden. Daher gibt es umfangreiche Werberegeln. Diese finden sich im Wettbewerbsrecht und im Rundfunkstaatsvertrag.
Für die Werbung im privaten Rundfunk haben die Landesmedienanstalten ergänzend zum Rundfunkstaatsvertrag eine gemeinsame Richtlinie erarbeitet. Die (bre(ma hat außerdem eine Satzung über Werbung, Sponsoring und Teleshopping in lokalen oder regionalen TV-Programmen erlassen.
Der Gesetzgeber unterscheidet in den Werberegeln zwischen Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung (engl. Product Placement) und Schleichwerbung.
Die Werberegelungen bestehen im Rundfunkstaatsvertrag dementsprechend im Hinblick auf
- Werbeinhalte,
- Werbedauer und Häufigkeit,
- Einfügung der Werbung,
- Kennzeichnung der Werbung,
- Zulässige Produktplatzierung,
- Sponsoring und
- Werbung und Sponsoring in den Telemedien.
Die (bre(ma arbeitet bei der Aufsicht über die Einhaltung der Werbebestimmungen im Rahmen der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) eng mit den anderen Landesmedienanstalten zusammen.
Neben der Aufsicht über die Einhaltung der Werberegeln durch die Landesmedienanstalten spielt auch hier Selbstregulierung eine wichtige Rolle. Der Deutsche Werberat, der vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) gegründet wurde, hat weitere Verhaltensregeln erlassen.
Jedermann ist berechtigt den Landesmedienanstalten oder dem Deutschen Werberat Beschwerden über Werbemaßnahmen vorzulegen.