Diese Sendung wird unterstützt durch Produktplatzierungen

Eine Produktplatzierung ist die Einbindung von Produkten oder Dienstleistungen in die Spielhandlung. Das bedeutet: Produkte dürfen gezeigt, thematisiert und auch verwendet, aber nicht werblich angepriesen oder hervorgehoben werden. Eine Sendung mit Produktplatzierung muss zu Beginn, am Ende und nach Werbepausen gekennzeichnet werden. Die deutschen Medienanbieter haben sich gemeinsam mit den Medienanstalten sich für die Einblendung eines weißen „P“ und den Schriftzug „unterstützt durch Produktplatzierungen“ als Kennzeichnung entschieden.

In Deutschland sind Produktplatzierungen seit 2010 zulässig, allerdings nur in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung, nicht aber in Sendungen für Kinder.

Die erste Produktplatzierung erfolgte gleich im April 2010 bei „Schlag den Raab“ (ProSieben) für die Marke „M&M‘s“. Danach waren die Anbieter zögerlich und es waren nur wenige Platzierungen im deutschen Fernsehen zu sehen. Mittlerweile hat sich die Werbeform rasant entwickelt. Unter Federführung der Brema haben sich die Medienanstalten 2013 verstärkt mit Produktplatzierungen auseinandergesetzt. Erstaunlicherweise werden die meisten Produkte nicht etwa in Spielfilmen oder Serien, sondern vor allem in Reality-Sendungen platziert, z.B. in Doku-Soaps, Casting- oder Dating-Shows. Ein bekanntes Beispiel ist „Germany’s next Top Model“ auf ProSieben. Platziert werden Alltagsprodukte wie Kosmetik oder Lebensmittel, aber auch Autos und Dienstleistungen.

In Youtube-Videos und anderen Social Media-Angeboten werden ebenfalls Produktplatzierungen eingebunden. Auch hier gibt es eine Kennzeichnungspflicht.

Ab wann ist es Schleichwerbung?

Bei ihrer Prüfung der Produktplatzierungen berücksichtigen die Medienanstalten folgende Leitlinien:

  • Die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Senders müssen unbeeinträchtigt bleiben.
  • Die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zum Kauf der Ware auffordern bzw. verkaufsfördernde Hinweise enthalten.
  • Das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden.

Ein zu starkes Herausstellen liegt z.B. dann vor, wenn die Produkte wie im Werbespot auffällig inszeniert werden. Dann kann es sich um unzulässige Schleichwerbung und somit um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Es ist immer am Einzelfall zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden. Hierüber entscheidet am Ende die bundesweite Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten ZAK.