„ Die Veranstaltung von Rundfunk bedarf einer Zulassung.“ BremLMG § 3 Abs. 1
Die (bre(ma ist für die Zulassung privater Fernsehveranstalter im Land Bremen zuständig.
Jeder Veranstalter, der die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, erhält auf Antrag - losgelöst von möglichen Konkurrenzanträgen Dritter - eine Zulassung. Die Dauer der Zulassung ist auf zehn Jahre befristet.
Mit der Zulassungsentscheidung ist keine Zuordnung einer Übertragungskapazität verbunden. Mit einer Zulassung kann das Programm über frei verfügbare Übertragungswege verbreitet werden (etwa Satellit). Dazu muss sich der Anbieter lediglich mit den Inhabern der Übertragungswege sowie den technischen Dienstleistern über die Verbreitungskonditionen einigen. Eine Frequenzzuordnung der (bre(ma benötigt er in diesem Fall nicht.
Möchte ein Rundfunkveranstalter zur Verbreitung seines zugelassenen Programms Kapazitäten nutzen, die der (bre(ma für den privaten Rundfunk zugeteilt wurden, muss er neben dem Zulassungsverfahren ein Zuordnungsverfahren durchlaufen.
Das Zuordnungsverfahren beginnt mit der Ausschreibung der Kapazitäten durch die (bre(ma. Rundfunkveranstalter können sich auf diese Übertragungskapazität bewerben.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorrangkriterien (dem Bremischen Landesmediengesetztes und der Richtlinie für den Zulassungsantrag und über die Zulassungsvoraussetzungen von privaten Hörfunkprogrammen) entscheidet die (bre(ma über die Vergabe der Übertragungskapazität. Diese Frequenzzuordnung ist auf maximal zehn Jahre befristet.