Wie kann ich privater Rundfunkanbieter in Bremen werden?

Die Brema ist laut dem Bremischen Landesmediengesetz (BremLMG §3 Abs. 1) für die Zulassung privater Hörfunkveranstaltungen zuständig. Jeder Veranstalter, der die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, erhält auf Antrag – losgelöst von möglichen Konkurrenzanträgen Dritter – eine Zulassung. Die Dauer der Zulassung ist auf zehn Jahre befristet.

Mit der Zulassungsentscheidung ist jedoch keine Zuordnung einer Übertragungskapazität verbunden. Mit der Zulassung einer Landesmedienanstalt kann ein Programm über frei verfügbare Übertragungswege verbreitet werden (etwa Satellit). Dazu muss sich der Anbieter lediglich mit dem Inhaber der Übertragungswege sowie den technischen Dienstleistern über die Verbreitungskonditionen einigen. Eine Frequenzzuordnung der Brema benötigt er in diesem Fall nicht.

Zwei Stufen zum Senden: Zulassung und Zuweisung

Möchte ein Rundfunkveranstalter zur Verbreitung seines zugelassenen Programms Kapazitäten nutzen, die der Brema für den privaten Rundfunk zugeteilt wurden, muss er neben dem Zulassungsverfahren ein Zuordnungsverfahren durchlaufen. Das Zuordnungsverfahren beginnt mit der Ausschreibung der Kapazitäten durch die Brema. Rundfunkveranstalter können sich auf diese Übertragungskapazität bewerben. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorrangkriterien des Bremischen Landesmediengesetzes entscheidet die Brema über die Vergabe der Übertragungskapazität. Diese Frequenzzuordnung ist auf maximal zehn Jahre befristet.

Die Zulassungsvoraussetzungen werden im Bremischen Landesmediengesetz geregelt.